Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

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Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Betriebes, unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen.

Ein besondere Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.

Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll. Änderungen gegenüber der erstatten Anzeige sind der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) unverzüglich anzuzeigen.

Nicht anzeigepflichtig ist, wer für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisgewerbekarte besitzt.

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